Was kosten wir?

Wir legen großen Wert auf eine offene und vertrauensvolle Kommunikation mit unserer Mandantschaft. Dies betrifft auch die Frage, welche Kosten Ihnen durch unsere Inanspruchnahme entstehen.

Die Höhe unserer Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer mit Ihnen abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung, wobei die gesetzlichen Gebühren in gerichtlichen Verfahren jedoch nicht unterschritten werden dürfen. Vergütungsvereinbarungen sind in der Regel am besten geeignet, das im konkreten Fall angemessene Honorar zu vereinbaren.

Das RVG besteht aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände.

Im zivil-, verwaltungs-, und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Bei Bußgeldverfahren und Strafverfahren hingegen sieht das RVG sogenannte Betragsrahmengebühren vor.

Für die Berechnung des Gegenstandswertes gibt es etliche Vorschriften. Wir können daher an dieser Stelle nur Beispiele geben: Bei der Geltendmachung eines bestimmten Geldbetrages bestimmt dessen Höhe zugleich den Gegenstandswert. Im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren berechnet sich der Gegenstandwert nach dem dreifachen Monatsbruttoeinkommen.

In Fall der Beratung soll der Rechtsanwalt gemäß § 34 RVG auf eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten hinwirken. Handelt es sich bei dem Mandanten um einen Verbraucher und betrifft die Beratung nur seinen privaten Bereich darf der Anwalt ohne eine solche Honorarvereinbarung für die außergerichtliche Beratung höchstens 250,00 Euro netto und für ein erstes Beratungsgespräch maximal 190,00 Euro netto verlangen.

Sobald wir nach außen tätig werden, insbesondere den Gegner anschreiben, fällt anstelle der Beratungsgebühr eine sogenannte Geschäftsgebühr an. Bei einem Gegenstandswert von 5.000,00 Euro beträgt diese 434,20 €, vorausgesetzt die Angelegenheit ist vom durchschnittlichen Umfang und Schwierigkeitsgrad.

Im gerichtlichen Verfahren fallen in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr an, wobei eine außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr zum Teil angerechnet wird. Bei einer vergleichsweisen Einigung fällt zudem eine Einigungsgebühr an.

Zu den Gebühren hinzu kommen dann noch Pauschalen für Auslagen und Fotokopien, Abwesenheitsgelder und Fahrtkosten und natürlich die Mehrwertsteuer von derzeit 19 %.

Mit dem Prozesskostenrechner des DAV können Sie Ihre voraussichtlichen Kosten berechnen.

Staatliche Unterstützung gibt es unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Beratungs- und Prozesskostenhilfe und Pflichtverteidigung (im strafrechtlichen Bereich). Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherun abgeschlossen haben, übernimmt diese abhängig vom Versicherungsumfang Anwalts- und Gerichtskosten.